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   BVerwG, 07.07.1998 - 9 B 931.97   

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BVerwG, 07.07.1998 - 9 B 931.97 (https://dejure.org/1998,12858)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.1998 - 9 B 931.97 (https://dejure.org/1998,12858)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 1998 - 9 B 931.97 (https://dejure.org/1998,12858)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97

    Verwaltungsprozeßrecht, Immissionsschutzrecht

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1998 - 9 B 931.97
    Das bedeutet, daß aus der maßgeblichen Sicht des Gesetzgebers nach Ablauf zweier Wochen grundsätzlich Zweifel daran bestehen, daß den Richtern der unmittelbare Eindruck von der mündlichen Verhandlung noch gegenwärtig ist (vgl. im einzelnen den Beschluß vom 6. Mai 1998 - BVerwG 7 B 437.97 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung und in der Fachpresse vorgesehen).
  • BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr -

    Dieser zeitliche Zusammenhang ist in der Regel nicht gewahrt, wenn das Urteil erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung gefällt wird (BVerwG-Beschlüsse vom 7. Juli 1998  9 B 931/97, juris; in BVerwGE 106, 366; BVerwG-Urteil vom 11. November 1971 I C 64.67, BVerwGE 39, 51; gleicher Ansicht BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1114).
  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

    Insofern liegt bereits ein Verstoß vor, wenn die Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO auch nur um einen Tag überschritten wird (vgl. Beschluß vom 7. Juli 1998 - BVerwG 9 B 931.97: Fristüberschreitung um 13 Tage).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20

    Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO; Verfahrensmangel

    Vielmehr ist die Frage, inwieweit die verspätete Übergabe (auch) des Tenors an die Geschäftsstelle den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Ausmaß der Fristüberschreitung eine wichtige Indizfunktion zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2001 - 2 BvR 62/01 -, Juris Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 25, und vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, Juris Rn. 22; ebenso OVG LSA, Beschluss vom 01.03.2001 - 1 L 6/11 -, Juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2001 - 5 A 1352/10 -, Juris Rn. 48; OVG RP, Beschluss vom 09.05.2003 - 8 A 10564/03 -, Juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 09.04.2001 - 19 ZB 00.32356 -, Juris Rn. 4; enger wohl BVerwG, Beschlüsse vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, Juris Rn. 4, und vom 07.07.1998 - 9 B 931.97 -, Juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2011 - 5 A 1352/10

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit

    vgl. sinngemäß BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40, 48; siehe demgegenüber BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 1998 - 7 B 437.97 -, BVerwGE 106, 366, 367 f., und vom 7. Juli 1998 - 9 B 931.97 -, juris.
  • VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944

    Versorgung; Notarkasse; Prozessführungsbefugnis Ehefrau; Abtretung;

    Mit der Frist des § 116 Abs. 2 VwGO ist gewährleistet, dass das Urteil tatsächlich aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ergeht und der Entscheidung diejenige Überzeugung zu Grunde liegt, die sich die Richter gerade aufgrund der mündlichen Verhandlung als eines besonders gewichtigen Teils des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebildet haben (vgl. BVerwGE 106, 366; BVerwG vom 7.7.1998 Az. 9 B 931/97 ).
  • BVerwG, 19.12.2001 - 1 B 120.01

    Voraussetzungen zeitlich ordnungsgemäßer Mitteilung bei Verzicht auf mündliche

    Diese Vorschrift, die den engen Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und gerichtlicher Entscheidung sicherstellen soll (vgl. Beschluss vom 7. Juli 1998 - BVerwG 9 B 931.97 - juris), ist nicht anwendbar auf Urteile, die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.
  • VGH Bayern, 16.01.2018 - 11 ZB 17.2504

    Klageabweisung vor Ablauf der zur Klagerücknahme gesetzten Frist

    Denn bei der am 13. Oktober 2017 geschlossenen mündlichen Verhandlung handelte es sich nicht um eine letzte mündliche Verhandlung im Sinne der gebührenrechtlichen Vorschriften, auf die eine Endentscheidung hätte ergehen können (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.1010 - 9 KSt 18/09, 9 A 23/07 - juris Rn. 2 m.w.N.), da bereits die der Klägerin gesetzte Frist zur Erklärung der Klagerücknahme jenseits der zur Wahrung des zeitlichen Zusammenhangs mit der mündlichen Verhandlung einzuhaltenden (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.1998 - 7 B 437/97 - BVerwGE 106, 366 = juris Rn. 4; B.v. - 9 B 931/97 - juris Rn. 2) Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO lag.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2021 - 10 A 3905/19
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 7 B 22.15 -, juris, Rn. 3, vom 3. August 1998 - 7 B 236.98 -, juris, Rn. 5, vom 7. Juli 1998 - 9 B 931.97 -, juris, Rn. 2, und vom 6. Mai 1998 - 7 B 437.97 -, juris, Rn. 4 f.
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